Satzung des
Deutschen Vereins für Vermessungswesen (DVW)
Landesverein Mecklenburg-Vorpommern e.V.
- Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der auf der Gründungsveranstaltung am 29.09.1990 gebildete Verein führt den Namen
Deutscher Verein für Vermessungswesen (DVW) Landesverein Mecklenburg-Vorpommern e.V.
- Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement -
in Kurzform: DVW Mecklenburg-Vorpommern oder DVW M-V
(2) Der Verein wurde am 13.05.1991 unter der laufenden Nummer 331 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Schwerin eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hat den Zweck:
- das Vermessungs- und Liegenschaftswesen in Wissenschaft, Forschung und Praxis zu fördern,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen,
- das Kulturgut im Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu wahren und
- die nationale und internationale fachliche Zusammenarbeit zu pflegen.
(2) Diesen Zweck verfolgt der DVW LV MV insbesondere durch:
- die Sammlung, die Auswertung und den Austausch praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse,
- die Zusammenarbeit mit technischen sowie wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Institutionen,
- die Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren, die das Vermessungs- und Liegenschaftswesen auf Landesebene betreffen
- die Pflege der Beziehungen zwischen den einzelnen Berufsgruppierungen
- die Darstellung des Vermessungs- und Liegenschaftswesens in der Öffentlichkeit,
- die Durchführung von Fachausstellungen, Fachseminaren und sonstigen Fachveranstaltungen bzw. Mitwirkung daran,
- die Mitgliedschaft des DVW LV MV im DVW-Bund und die Unterstützung des DVW-Bund bei der Verwirklichung der diesem obliegenden Aufgaben,
- die Veröffentlichung von Fachartikeln,
- die Traditionspflege im Vermessungs- und Liegenschaftswesen und
- die Durchführung von Exkursionen und anderen fachkulturellen Veranstaltungen
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Organisation und Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die an der Förderung des Vermessungs- und Liegenschaftswesens interessiert sind. Fördernde Mitglieder können sein: Behörden, Körperschaften, Anstalten, Institute, Firmen usw., wie auch Personen, die zum Vermessungs- und Liegenschaftswesen in fördernder Beziehung stehen.
(2) Eine Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft in anderen Landesvereinen und im DVW-Bund ist möglich.
(3) Der Verein gliedert sich in die Bezirksgruppen Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Vorpommern. Über die Einrichtung, Veränderung und Auflösung von Bezirksgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bezirksgruppen erhalten für ihre Aktivitäten, die den Zwecken des Vereins dienen, einen Anteil am Beitragsaufkommen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bezirksgruppen regeln ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Der Bezirksgruppenvorsitzende und die Beisitzer werden von den Mitgliedern der Bezirksgruppen für vier Jahre gewählt.
(4) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Mit Einreichung des Antrags erkennt der Antragsteller die Satzung an.
(5) Der Beginn der Mitgliedschaft wird unter Berücksichtigung des Antrages durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des Beitrages und berechtigt zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen sowie zur Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Die Austrittserklärung muss dem Schriftführer bis zum 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief vorliegen; sie wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Beitrag trotz schriftlicher Mahnung ein Jahr oder länger im Rückstand geblieben ist. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es sich durch sein Verhalten mit den Zwecken des Vereins in Widerspruch gesetzt oder sich der allgemeinen Achtung unwürdig erwiesen hat. Vor der Abstimmung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 3a
Datenschutz
(1) Zur Wahrnehmung und Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes ((neue Fassung) (BDSG)) personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände und Organisationen weiter, um den Vereinszweck gem. § 2 erfüllen zu können. Insbesondere werden Daten an den DVW oder dessen Rechtsnachfolger weitergegeben, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder versenden zu können. Zu diesem Zweck haben Verantwortliche des DVW oder dessen Rechtsnachfolgers Zugang zum EDV-System für die Mitgliederverwaltung. Für die Verantwortlichen beim DVW oder dessen Rechtsnachfolger gelten die Auflagen entsprechend Absatz (2).
(4) Im Internet werden Kontaktangaben zu Funktionsträgern des Vereins aufgeführt. Das einzelne Mitglied kann gegenüber dem Vorsitzenden jederzeit einer solchen Bekanntgabe oder Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Bekanntgabe oder Veröffentlichung.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
§ 4
Beiträge
(1) Über die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag enthält die Bezugsgebühr für die "Zeitschrift für Vermessungswesen". Er ist für das laufende Geschäftsjahr in einer Summe bis spätestens 31. März des Jahres fällig. Rückständige Beiträge werden unter Berechnung einer Verzugsgebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, angemahnt.
§ 5
Vorstand, Beirat und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden soll.
Die Mitgliederversammlung kann auch jeweils beschließen, dass eine „Doppelspitze“ aus zwei ersten Vorsitzenden gebildet wird. Beide Vorsitzenden stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab und vertreten sich gegenseitig. Im Fall einer Doppelspitze entfällt die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, leitet die gesamte Vereinsarbeit.
(3) Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung; außerdem führt er das Mitgliederverzeichnis.
(4) Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge sowie die Verwaltung der Vereinsgelder und des Vereinsvermögens.
(5) Der Beisitzer soll insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen technischen sowie wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Institutionen fördern.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar alle zwei Jahre zwei bis drei Mitglieder des Vorstandes, sodass der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Schriftführer und der Schatzmeister nicht gleichzeitig wechseln. Kommt eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande oder lehnt der Betreffende ab, so ist die Wahl erneut durchzuführen. Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Findet eine Mitgliederversammlung erst nach Ablauf der Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitglieder statt, so bleibt der Vorstand in der bisherigen Zusammensetzung bis zur Neuwahl im Amt.
(8) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung in speziellen Fragen des Vermessungs- und Liegenschaftswesens sowie zur Vorbereitung der wissenschaftlichen Tagungen einen Beirat berufen, der ebenfalls ehrenamtlich tätig ist. Im Beirat sollten Fachkollegen von Universitäten, Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Vertreter des BdVI mitwirken.
(9) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Aufgaben seiner Geschäftsführung auf die Geschäftsstelle eines anderen Landesvereins oder auf eine gemeinsame Geschäftsstelle übertragen. Die daraus entstehenden Auslagen und Kosten sind der Geschäftsstelle zu erstatten.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich im Frühjahr statt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt hierzu vier Wochen vorher schriftlich ein; dabei sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben sowie vorgesehene Beschlussentwürfe vorzulegen.
Wurde vom Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Vorstand bestimmt hat.
(2) Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und dazu ebenfalls schriftlich einladen (siehe Absatz (1)).
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Höhe der Beiträge und der Verzugsgebühr,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Haushaltsplan,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- die Einrichtung, Veränderung und Auflösung von Bezirksgruppen.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und in einem vom Vorsitzenden genehmigten Auszug den Mitgliedern bekannt zu geben ist.
(5) Anträge, über die in einer Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Während einer Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können im Einvernehmen mit der Versammlung beraten werden.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst mit Ausnahme von Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 (7), Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins nach § 7 (1).
§ 7
Satzungsänderung und Auflösung
(1) Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Landesvereins können von einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn
- in der Einladung darauf hingewiesen wurde und
- eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dafür eintritt.
(2) Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens; es ist durch eine steuerbegünstigte Körperschaft gemeinnützig und möglichst satzungsgemäß zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes realisiert werden.
§ 8
Ehrenmedaille
Für hervorragende Verdienste um den Landesverein Mecklenburg-Vorpommern bzw. das Vermessungswesen verleiht der Verein auf Beschluss des Vorstandes in besonderen Fällen die "Friedrich Heinrich Christian Paschen Ehrenmedaille".
§ 9
Schlussbestimmung
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.06.2022 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.